Basishinweise für externe LKW-Frachtführer

1. Am Straßenverkehr auf dem Gelände der VÍTKOVICE STEEL, a.s. dürfen keine Personen teilnehmen, die auf Grund ihres Alters oder ihrer erniedrigten körperlichen oder geistigen Fähigkeiten die Verkehrssicherheit gefährden könnte.

2. Ein Fahrzeug darf nur eine Person fahren, die dazu genügend körperlich und geistig tauglich ist, im nötigen Umfang das Fahrzeug sowie die Verkehrsvorschriften beherrscht und die jeweilige Fahrerlaubnis besitzt.

3. Jeder Straßenverkehrsteilnehmer ist verpflichtet

  • sich rücksichtsvoll und diszipliniert zu verhalten, um durch seine Handlung das Leben und Gesundheit anderer Personen sowie sein eigenes nicht zu gefährden und um die Umwelt nicht zu beschädigen,
  • sein Verhalten vor allem dem Bau- und verkehrstechnischen Zustand der Straßen, den Wetterbedingungen, der aktuellen Verkehrs- und Straßensituation, seinen Fähigkeiten und seinem Gesundheitszustand anzupassen,
  • sich nach den Leucht- bzw. auch akustischen Hilfssignalen, Verkehrszeichen, Verkehrsvorrichtungen und Verkehrsinformationsmitteln zu richten,
  • die mündlichen und schriftlichen Befehle und Verbote, sowie die durch Sicherheitstafeln mitgeteilten Verbote, Befehle, Informationen und Warnungen, als auch die Verkehrssignalleuchten, akustischen und Leuchtsignale einzuhalten und zu respektieren.

4. Es ist verboten:

  • zum Arbeitsplatz sowie in die Objekte der VÍTKOVICE STEEL Gegenstände wie Waffen mitzubringen, und im Areal Fotoapparate, Tonbandgeräte, Videotechnik und andere Gegenstände ähnlichen Charakters zu benutzen.
  • Den Personen ist es untersagt, in die Objekte der VÍTKOVICE STEEL jegliche Alkoholgetränke oder andere Suchtmittel mitzubringen.
  • Personen sind verpflichtet, zweckentsprechende Kleidung und Schuhe zu tragen. In Herstellbetrieben müssen geschlossene Schuhe und eine körperbedeckte Kleidung benutzt werden.

5. Alle Personen sindverpflichtet:

  • Das Gelände der AG in nüchternem Zustand zu betreten und in diesem während der gesamten Aufenthaltsdauer zu bleiben, d.h. keine alkoholischen Getränke und keine anderen Suchtstoffe zu sich zu nehmen und sich eine Untersuchung zu unterziehen, ob sie nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder von anderen Suchtstoffen stehen.
  • Beim Betreten der Betriebsobjekte und insbesondere des Arbeitsraums des Krans eine Warnweste zu tragen.
  • Sämtliche Sicherheits-, Befehls-, Verbots- und Informationsschilder, mit denen alle Betriebseingänge und –Räume bezeichnet sind, einzuhalten, z.B. das Schild „Zutritt nur mit einem Schutzhelm“ bedeutet, dass man diesen Schutzhelm verwenden (auf dem Kopf tragen) muss.
  • Die Betriebsobjekte lediglich mit kompletter Ausstattung an persönlichen Arbeitsschutzmitteln zu betreten. Als solche gelten eine Arbeitsbekleidung, mit dem sämtliche Körperteile bedeckt sind, Schutzhelm, Schutzbrille, geschlossene Arbeitsschuhe mit fester Spitze und Ferse. Weitere erforderliche persönliche Arbeitsschutzmittel richten sich nach den örtlichen Bedingungen und den Arbeitsrisiken an den einzelnen Arbeitsplätzen, gemäß Informationen auf den vor den Eingängen zu den einzelnen Arbeitsstellen angebrachten Piktogrammen.

6. Bei sämtlichem Straßenverkehr im Areal der VÍTKOVICE STEEL müssen alle Straßenverkehrsteilnehmer die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 361/2000 Sg. sowie der Verordnung des Verkehrsministeriums Nr. 30/2001 Sg. einhalten. Auf den Verkehrswegen wird grundsätzlich rechts und, falls es nicht durch besondere Umstände verhindert wird, am rechten Straßenrand gefahren. Ausnahmen werden durchs entsprechende Verkehrszeichen verordnet. Die Fahrt und das Abstellen von Fahrzeugen im Fußgängerbereich sind verboten. Für den Straßenverkehr im Areal der VÍTKOVICE STEEL gelten ferner folgende Regelungen: a) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf äußeren Straßen im Areal der VÍTKOVICE STEEL ist 30 Km/h, auf Bahnübergängen 20 Km/h und in Hallen und Herstellräumen, wo Personenverkehr nicht ausgeschlossen ist, sowie am Parkplatz der EVRAZ und an der Straßenwaage TENZONA 5 Km/h (Gehgeschwindigkeit). Die höchstzulässige Geschwindigkeit muss dabei als Maximalgrenze verstanden werden, wobei jeder Fahrzeugfahrer die Fahrgeschwindigkeit den Gegebenheiten anpassen muss, vor allem dem Bauzustand und dem Charakter des Verkehrsweges, der Sichtweite, der Art der Fördergutes sowie der im Straßenverkehr vorliegenden Situation. Der Fahrer muss jederzeit die Geschwindigkeit erniedrigen bzw. anhalten, wenn es die zu erwartenden Umstände verlangen. b) Bahnübergänge im ganzen Areal der VÍTKOVICE STEEL müssen mit Rücksicht auf die hohe Frequenz und Unregelmäßigkeit des Bahnverkehrs (der Schmalspurbahn sowie der normalen Spurbreite) höchst vorsichtig überfahren werden.

7. Nach Ankunft beim Pförtnerhaus 12 muss sich der Fahrzeugfahrer anmelden bzw. die nötigen Dokumente ausrichten. Ferner muss dieser nach den Einweisungen der VÍTKOVICE STEEL-Mitarbeiter sowie des Werkschutzdienstes der VÍTKOVICE STEEL vorgehen.

8. Nach telefonischer Absprache mit dem zuständigen VÍTKOVICE STEEL-Mitarbeiter fährt der Fahrer zur abgesprochenen Stelle, wo er auf die Ankunft des zuständigen Mitarbeiters wartet. Dieser begleitet ihn zur für Be- und Entladen bestimmten Stelle (mit einer Tafel oder Bodenfarbanstrich gekennzeichnet). An dieser Stelle stellt der Fahrer das Fahrzeug ab, d.h. sichert es gegen unerwünschte Bewegung ab (Auflieger, Einachsanhänger und Halbanhänger müssen dazu abgestützt sein), stellt den Motor ab und absolviert mit dem zuständigen Mitarbeiter eine Sicherheitsschulung und Erkundung mit dem Be- oder Entladungsvorgang. Die Schulung und Erkundung wird vom zuständigen Mitarbeiter durch Eintrag im Einweisungsbuch oder einem ähnlichen Dokument eingetragen.

9. Beim Öffnen der Seitenwänden sowie der Heckwand muss der Fahrer versichern, dass niemand durch die Seitenwände oder die Heckwand bzw. durch ausgelöste Last getroffen werden kann.

10. Falls die Fahrzeugladefläche betreten werden muss, so muss dafür eine sichere Leiter oder eine gleichwertige Vorrichtung benutzt werden.

11. Das Befahren oder Abstellen der Straßenfahrzeuge auf Gleisen oder in deren gefährlicher Nähe ist zu allen Zwecken verboten. Beim Entladen von Materialien in Beziehung zur Bahn oder zu Bahnvorrichtungen muss die Regel eingehalten werden, dass am Gleis entlang ein freier und begehbarer Raum von jeweils 3 Metern auf beiden Seiten der Gleisachse gewährleistet und eingehalten werden muss. Das Material darf nicht höher als 1,5 Meter gestapelt werden und Schüttgut darf im Winkel von max. 45° aufgeschüttet werden. Wegen möglicher Beeinträchtigung der Aussichtsverhältnisse darf kein Material in der Nähe von Bahnübergängen abgelagert werden.

12. Wird am jeweiligen Arbeitsplatz Manipulation mit Hilfe von Lastaufnahmemitteln (z. B. Elektromagnete, Greifer, Saugheber u. ä.) durchgeführt, muss der Benutzer nach Möglichkeit den Zutritt von unbefugten Personen zum Arbeitsbereich dieses Arbeitsplatzes verweigern. dieser Arbeitsplatz muss bei allen Eintritten mit Warntafeln bzw. Sperren u. ä. versehen werden. Der Benutzer muss die Sicherheit der zu Mitarbeitern der VÍTKOVICE STEEL nicht gehörenden Personen versichern; dies betrifft vor allem Mitarbeiter externer Organisationen, die sich im Arbeitsbereich der Kräne oder in deren gefährlichen Nähe aufhalten oder dort arbeiten.

13. Lasten selbstständig anbinden und auf den Haken eine Hebevorrichtung anschlagen darf nur ein befugter Mitarbeiter mit einer Berechtigung für diese Tätigkeit. Ein solcher Mitarbeiter muss auf dem Kopf einen Schutzhelm mit einer orangenen Scheibe tragen.

14. Beim Be- und Entladen eines Straßenfahrzeugs muss der Fahrer bzw. der Frachter die Fahrzeugkabine verlassen und darf an der Be- oder Entladung nicht teilnehmen. Der Be- oder Entladungsführer bzw. Anschläger muss mit dem Fahrer im Voraus die Verlegung und Aufstellung der Last auf dem Fahrzeug besprechen.

15. Bei einem Straßenfahrzeug, auf dessen Ladefläche Lasten mit Hilfe der Greifvorrichtungen geladen oder entladen werden, und falls der Kranhub keinen sicheren Durchgang der Last über der Seiten- oder Heckwand ermöglicht, muss die Heck- bzw. Seitenwand abgekippt werden.

16. Der Anschläger muss die Last während deren ganzen Bewegung verfolgen und darauf achten, dass sie nicht über anderen Mitarbeitern, anderen Personen oder Verkehrsmitteln befördert wird. Der Anschläger selber darf sich nicht unter der Last aufhalten und muss die vorbeigehenden Mitarbeiter auf die Bewegung der überführten Last aufmerksam machen.

17. Der Kranfahrer fährt beim Entladen den Kran direkt über die Last, der Anschläger benutzt eine Leiter zum Besteigen des Fahrzeuges, schlägt die Last an und gibt dem Kranfahrer Befehl zum Anheben. Nach dem Anheben der Last und der Feststellung deren stabilen Lage verlässt der Anschläger die Fahrzeugladefläche und führt die Überführung bis zur Ablagestelle. Während der ganzen Beförderung verfolgt er die Last sowie den Umgebungsverkehr und versichert ihre sichere Verlagerung. Nach dem Absenken der Last auf die markierte Fläche versichert der Anschläger deren sichere Anordnung, erlöst die Bindemittel, hängt diese auf den Haken auf und kehrt zum Fahrzeug zurück. Dieser Vorgang wiederholt sich bis zur vollen Entladung. Nachdem die Manipulation beendigt, die Last abgebunden und die Bindemittel auf den Haken aufgehängt sind, hebt der Kranfahrer den Kranblock in eine sichere Höhe ab und fährt den Kran zur dafür bestimmten Stelle, wo er auf weitere Weisungen des Anschlägers wartet. Es ist verboten, Lasten auf Seitenwänden der Fahrzeuge abzulegen oder sie darauf zu stützen, sowie die Lasten auf Verkehrswegen abzulegen.

18. Beim Beladen fährt der Kranführer auf Befehl des Anschlägers zum Fahrzeug an, wobei die Last um die notwendige Manipulationsreserve höher gehoben sein muss, als die Ebene der jeweiligen Anfahrfläche des Fahrzeugs liegt. Auf Weisung des Anschlägers fährt der Kranfahrer mit der Last über die Fahrzeugladefläche so an, dass es zu keiner Beschädigung des Fahrzeugs kommt. Die Last wird auf dem Fahrzeug so abgelagert, dass es zu keinen Schlägen auf die Ladefläche und nachfolgend aufs Fahrgestell kommt. Nach der Ablagerung der Last auf der Ladefläche fährt der Kranfahrer aus dem Raum ebenfalls mit höchster Sorgfalt aus, damit es zu keiner Beschädigung des Fahrzeugs kommt. Muss die Last bei der Ablagerung ausgerichtet werden, so tritt der Anschläger über die Leiter auf die Ladefläche auf und versichert auf sichere Weise (z. B. mit Hilfe von Werkzeug) ihre Ausrichtung. Beim Ein- oder Ausfahren des Krans auf die/von der Fahrzeugladefläche muss der Anschläger einen sicheren Abstand halten.

19. Das Auffahren oder Abstellen der Straßenfahrzeuge in der Gleiszone oder in deren gefährlicher Nähe (weniger als 3,5 m von der Gleisachse) ist zu allen Zwecken verboten.

20. Gleise überfahren oder übergehen außer den dazu vorgesehenen Übergängen ist verboten. Der Zutritt in die Gleiszone ist nur den nachweislich geschulten und gemäß der einschlägigen Vorschrift gesundheitlich tauglichen Personen gestattet.

21. Einfahrverbote in bestimmten Objekten oder Räumen müssen stets und sichtbar durch die jeweiligen Verkehrszeichen gekennzeichnet sein.

22. Zugangsverbote für Mitarbeiter zu bestimmten Objekten oder Räumen müssen stets und sichtbar durch die jeweiligen Warntafeln gekennzeichnet sein.

23. Bei Schichtwechsel während der Ankunft und des Abtritts der Mitarbeiter müssen Fahrer und Fußgänger gegenseitig rücksichtsvoll höchst vorsichtig vorgehen, vor allem auf Übergängen und Straßen ohne selbstständigen Bürgersteig. In dieser Zeit muss der Fahrzeugverkehr aufs technologisch nötige Minimum eingeschränkt werden.